Nebenkostenübersicht
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Team Rauscher: Am Tor der Altstadt
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Nebenkostenübersicht
Steuern und Kosten
  I. Nebenkosten bei Kaufverträgen
 II. Nebenkosten bei Mietverträgen
III. Nebenkosten bei Pachtverträgen
IV. Nebenkosten bei Hypothekardarlehen


I. NEBENKOSTEN BEI KAUFVERTRÄGEN:


1. Grunderwerbssteuer
vom Wert der Gegenleistung (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)
3,5 %
2. Grundbucheintragungsgebühr (Eigentumsrecht) 1,0 %
3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren
4. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich)  
5. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen - Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.  
6. Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
7. Vermittlungsprovision

A) Bei Kauf, Verkauf und Tausch von
  • Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
  • Liegenschaftsanteilen an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird
  • Unternehmen aller Art
  • Abgeltung für Superädifikate auf einem Grundstück
Bei einem Wert:
Bis € 36.336.42 je 4%
von € 36.336,43
bis € 48.448.49
je € 1.453,46
ab € 48.448.49 je 3%

von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zzgl. 20% USt

B) Bei Optionen:
50% der Provision gem. Punkt 7. A), welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten angerechnet werden



II. NEBENKOSTEN BEI MIETVERTRÄGEN:


1. Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG): 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), höchstens das 18fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes.
Seit 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z.B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.
2. Vertragserrichtungskosten: nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.
3. Vermittlungsprovision: Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus:
  • Haupt- oder Untermietzins,
  • anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
  • Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift),
  • allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.


A) Vermittlung durch Immobilien-makler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet

Höchstprovision zuzüglich 20% USt bei Vermittlung von Haupt- oder Untermiet- verträgen über Wohnungen, Einfamilienhäuser und Geschäftsräume aller Art
Vertragsdauer Vermieter Mieter
unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre 3 Bruttomonatsmietzinse allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen 3 Bruttomonats-mietzinse
Frist genau 3 Jahre 3 Bruttomonatsmietzinse allenfalls + 5% der besonderen Abgeltungen 2 Bruttomonats-mietzinse
bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit Ergänzung auf 3 Bruttomonats-mietzinse

Geschäftsräume sowie Wohnungen, die nicht dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen (wie beispielsweise Ferienwohnungen oder Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern) können beliebig befristet werden.
Beträgt die Frist weniger als 2 Jahre, kann 1 Bruttomonatsmietzins als Provision mit dem Mieter vereinbart werden, beträgt sie mindestens 2, aber höchstens 3 Jahre, so sind 2 Bruttomonatsmietzinse zulässig.
Bei Verlängerung gibt es die Möglichkeit der Ergänzung auf drei Bruttomonats-mietzinse.
Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 Bruttomietzinse) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden.

B) Untermietverträge über einzelne Wohnräume, unabhängig von Dauer 1 Bruttomonatsmietzins 1 Bruttomonatsmietzins


C) Vermittlung durch Immo-bilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Miet-gegenstand befindet Höchstprovision zuzüglich 20% USt bei Vermittlung von Haupt- oder Untermietver-trägen über Wohnungen (auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftrag-geber Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist)
Vertragsdauer Vermieter Mieter
unbestimmte Zeit / Frist 3 oder mehr Jahre 2 Bruttomonatsmietzinse allenfalls + 5 % der besonderen Abgelt-ungen 2 Bruttomonatsmietzinse

Haupt- oder Untermietverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen (wenn der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist) und Untermietverträge über einzelne Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden Gebäudes ist (s. oben A.).


Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).

Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.

III. NEBENKOSTEN BEI PACHTVERTRÄGEN:


1. Vergebührung des Pachtvertrages (§ 33 TP 5 GebGes) 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses; bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttopachtzinses.
2. Vertragserrichtungskosten nach den Tarifen des jeweiligen Urkundenerrichters.
3. Vermittlungsprovision:

a) Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft

Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Liegenschafts-teilen darf mit beiden Auftraggebern eine Provision vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses festgelegt ist.

Bei unbestimmter Pachtdauer.................. 5% des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses
Bei bestimmter Pachtdauer
bis zu 6 Jahren...................5%
bis zu 24 Jahren.................3%

bis zu 12 Jahren................4%
über 24 Jahre....................2%


b) Unternehmenspacht

Bei unbestimmter Pachtdauer....................3-facher monatlicher Pachtzins

Bei bestimmter Pachtdauer
bis zu 5 Jahren...................5%
bis zu 10 Jahren.................4%
über 10 Jahre....................3%


jeweils plus 20% USt.

Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegen-ständen darf mit dem Verpächter oder Vorpächter 5% des vom Pächter hiefür geleisteten Betrages vereinbart werden.



IV. NEBENKOSTEN BEI HYPOTHEKARDARLEHEN:


1. Vergebührung des Darlehensvertrages
bei Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über 5 Jahre
0,8 %
1,5 %
2. Grundbuchseintragungsgebühr 1,2 %
3. Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung 0,6 %
4. Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters  
5. Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif  
6. Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif
7. Vermittlungsprovision: Darf den Betrag von 2% der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs. 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung 5% der Darlehenssumme nicht übersteigen.