

Bei uns finden Sie Salzburgs schönste
Immobilien zu fairen Preisen - der erste
Weg zu Ihrem Traumdomizil.



Sie wollen eine Wohnimmobilie kaufen
oder verkaufen? Spazieren Sie einfach
durch die Altstadt zu Team Rauscher!
Unser Büro in der Petersbrunnstraße
15 liegt direkt am Fuße des
Festungsberges im schönen Nonntal,
nicht weit entfernt von der Pfarrkirche
St. Erhard.
Oder Sie rufen uns an:
+43 (0)662 88 02 04
| 1. | Grunderwerbssteuer vom Wert der Gegenleistung (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich) |
3,5 % |
||||||||||||
| 2. | Grundbucheintragungsgebühr (Eigentumsrecht) | 1,0 % | ||||||||||||
| 3. | Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren | |||||||||||||
| 4. | Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich) | |||||||||||||
| 5. | Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen - Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50 % des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens. | |||||||||||||
| 6. | Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.) | |||||||||||||
| 7. | Vermittlungsprovision
|
| 1. | Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG): 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), höchstens das 18fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes. Seit 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z.B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude und Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt. | |||||||||||||||||||||||||||
| 2. | Vertragserrichtungskosten: nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkunden-Errichters. | |||||||||||||||||||||||||||
| 3. | Vermittlungsprovision: Berechnungsbasis für die Provision ist der Bruttomietzins ( §24 (1) IMVO). Dieser besteht aus:
Geschäftsräume (wie auch Wohnungen, die nicht dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes MRG unterliegen (z.B. Ferienobjekte) können beliebig befristet werden. Die Überwälzung der Vermieterprovision auf den Mieter von Geschäftsräumen kann vereinbart werden (§ 12 (2) IMVO). b) Vermittlung durch den Hausverwalter des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet (Höchstprovision zzgl. 20% USt):
c) Untermietverträge über einzelne Wohnräume, unabhängig von der Dauer: 1 Bruttomonatsmietzins jeweils vom Vermieter und vom Mieter (§ 23 IMVO) d) besondere Abgeltungen für Investitionen, Einrichtungsgegenstände, Einräumung von Rechten, etc.: Provision für diese Vermittlung vom Vermieter oder Vormieter in der Höhe von bis zu 5% des vom Mieter zu bezahlenden Brutto-Betrages. (§ 22 IMVO) |
| 1. | Vergebührung des Pachtvertrages: bei Befristung: 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses (§ 33 TP 5 GebGes); bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttopachtzinses. |
| 2. | Vertragserrichtungskosten: nach den Tarifen des jeweiligen Urkunden-Errichters. |
| 3. | Vermittlungsprovision: a) Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft: Für die Vermittlung darf mit beiden Auftraggebern jeweils eine Provision
|
| 1. | Vergebührung des Darlehensvertrages bei Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über 5 Jahre |
0,8 % 1,5 % |
| 2. | Grundbuchseintragungsgebühr | 1,2 % |
| 3. | Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung | 0,6 % |
| 4. | Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters | |
| 5. | Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif | |
| 6. | Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif | |
| 7. | Vermittlungsprovision: Darf den Betrag von 2% der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs. 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung 5% der Darlehenssumme nicht übersteigen. |